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Der Diplom-Jurist Henrik Eibenstein äußert sich gegenüber Main-Post wie folgt: „Das Bundesverfassungsgericht umschreibt den Schutzbereich von Art. 13 GG ziemlich unverklausuliert und formuliert im Wortlaut: In seinen Wohnräumen hat der Einzelne das Recht, in Ruhe gelassen zu werden“. Demnach obliegt es dem Wohnungsinhaber, ob er den Polizisten die Wohnung betreten lässt, da dieser bei einer Durchsuchung in dessen Privatsphäre eindringt. Ob die Beamten eine Wohnung durchsuchen müssen, ist eine Einzelfallentscheidung.
„Sofern sich der Wohnungsinhaber dem Betreten oder Durchsuchen der Räume widersetzt, ist es der Polizei freilich möglich, dies auch zwangsweise durchzusetzen. Rechtsgrundlage hierfür ist nicht die Corona-Schutz-Verordnung, sondern das Bayerische Polizeiaufgabengesetz oder die Strafprozessordnung“, klärt Eibenstein weiter auf. „Allerdings darf die Polizei hier nicht aus einer unter Umständen zulässigen Betretung – wenn sie sich sodann in der Wohnung befindet – faktisch eine Durchsuchung machen. Das Öffnen von Türen, Schubladen etc. ist nicht mehr Bestandteil des Betretens.“
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Um eine Wohnung zu durchsuchen, ist laut dem Grundgesetz ein richterlicher Beschluss notwendig – diesen gibt es nur dann, wenn er zwingend erforderlich ist, um die Ordnungswidrigkeit aufzuklären, so zitiert n-tv die Rechtsanwältin Lea Voigt, die Vorsitzende des Ausschusses Gefahrenabwehrrecht im Deutschen Anwaltsverein. Willkürliche, spontane Kontrollen sind damit also ausgeschlossen. Geht es nach Voigt, so braucht die Politik der Polizei in diesem Bereich auch keine weiteren Freiheiten zu ermöglichen. Eine Aufweichung des Anrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung sei extrem problematisch und dazu unnötig. (lw) (jn) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.