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Corona-Regeln: Darf die Polizei in Privatwohnungen Kontaktbeschränkungen überprüfen?

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Von: Laura Wittstruck, Sophie Waldner, Janine Napirca

Nicht immer sind Mieterhöhungen berechtigt.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung steht sogar im Grundgesetz – doch was gilt in Corona-Zeiten? © Marcel Kusch/dpa

Wegen der steigenden Infektionszahlen gibt es ab 28. Dezember strengere Corona-Beschränkungen. Bekommt die Polizei dadurch bei Kontrollen mehr Kompetenzen?

Mit der Omikron-Variante des Coronavirus gehen auch verschärfte Kontaktbeschränkungen einher. Aktuell dürfen sich bundesweit maximal zehn geimpfte bzw. genesene Personen treffen, sobald eine ungeimpfte Person dabei ist, dürfen lediglich zwei weitere Personen aus einem Haushalt bei einem Treffen dabei sein. Wobei Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden und Paare als ein Haushalt gelten. Doch wer kontrolliert die Einhaltung dieser Regeln? Darf die Polizei in solch einem Fall die Wohnung betreten? Und ist sie berechtigt, lediglich auf einen Verdacht hin auch Privaträume zu kontrollieren? 

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Grundgesetz: Unverletzlichkeit der Wohnung

Zunächst einmal gilt in Deutschland: Die eigene Wohnung ist unverletzlich. Das Grundgesetz gibt in Artikel 13 außerdem genau vor, wann und wie ein Eingriff in die Privatsphäre des Bürgers gesetzlich gestattet ist. Dies darf nur „bei Gefahr im Verzuge“ erfolgen, also wenn beispielsweise ein Menschenleben gefährdet ist oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dazu zählt aber auch ausdrücklich die „Bekämpfung von Seuchengefahr“.

Die Wohnung betreten kann die Polizei also nicht „einfach so“, um allgemeine Kontrollen durchzuführen und z.B. zu überprüfen, wie viele Personen sich dort aufhalten.

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Darf die Polizei bei einem Verdacht in meine Wohnung?

Der Diplom-Jurist Henrik Eibenstein äußert sich gegenüber Main-Post wie folgt: „Das Bundesverfassungsgericht umschreibt den Schutzbereich von Art. 13 GG ziemlich unverklausuliert und formuliert im Wortlaut: In seinen Wohnräumen hat der Einzelne das Recht, in Ruhe gelassen zu werden“. Demnach obliegt es dem Wohnungsinhaber, ob er den Polizisten die Wohnung betreten lässt, da dieser bei einer Durchsuchung in dessen Privatsphäre eindringt. Ob die Beamten eine Wohnung durchsuchen müssen, ist eine Einzelfallentscheidung.

„Sofern sich der Wohnungsinhaber dem Betreten oder Durchsuchen der Räume widersetzt, ist es der Polizei freilich möglich, dies auch zwangsweise durchzusetzen. Rechtsgrundlage hierfür ist nicht die Corona-Schutz-Verordnung, sondern das Bayerische Polizeiaufgabengesetz oder die Strafprozessordnung“, klärt Eibenstein weiter auf. „Allerdings darf die Polizei hier nicht aus einer unter Umständen zulässigen Betretung – wenn sie sich sodann in der Wohnung befindet – faktisch eine Durchsuchung machen. Das Öffnen von Türen, Schubladen etc. ist nicht mehr Bestandteil des Betretens.“

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Um eine Wohnung zu durchsuchen, ist laut dem Grundgesetz ein richterlicher Beschluss notwendig – diesen gibt es nur dann, wenn er zwingend erforderlich ist, um die Ordnungswidrigkeit aufzuklären, so zitiert n-tv die Rechtsanwältin Lea Voigt, die Vorsitzende des Ausschusses Gefahrenabwehrrecht im Deutschen Anwaltsverein. Willkürliche, spontane Kontrollen sind damit also ausgeschlossen. Geht es nach Voigt, so braucht die Politik der Polizei in diesem Bereich auch keine weiteren Freiheiten zu ermöglichen. Eine Aufweichung des Anrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung sei extrem problematisch und dazu unnötig. (lw) (jn) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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