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Kinderzuschlag: An welche Familien wird das Geld jetzt ausgezahlt – und in welcher Höhe?

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Von: Andrea Stettner, Anne Hund

Der Kinderzuschlag soll Familien unterstützen, bei denen das monatliche Einkommen nicht für alle ausreicht.
Der Kinderzuschlag soll Familien unterstützen, bei denen das monatliche Einkommen nicht für alle ausreicht. © Andreas Gebert/dpa

Der Kinderzuschlag soll eine Hilfe für Eltern mit kleinem Einkommen sein – zusammen mit dem Kindergeld. In der Corona-Krise galt zudem der „Notfall-KiZ“. Was Betroffene wissen sollten.

Was, wenn das monatliche Einkommen* zwar für einen selbst, aber nicht für die ganze Familie ausreicht? Betroffene Eltern oder Erziehungsberechtigte haben in vielen Fällen die Möglichkeit, einen Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. So soll der Kinderzuschlag Familien mit kleinem Einkommen als Unterstützung dienen, heißt es in einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur. Neben dem Einkommen gibt es noch ein paar weitere Kriterien.

Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Wie hoch ist der Kinderzuschlag?

„Der Kinderzuschlag liegt bei maximal 185 Euro pro Monat und Kind", kommt Ute Baum von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit in dem Bericht zu Wort. Das zusätzliche Geld soll - gemeinsam mit dem Kindergeld - den Bedarf des Kindes decken. Dem Bundesfamilienministerium zufolge habe der Kinderzuschlag in den Monaten Januar bis Mai 2020 im Schnitt bei 140 Euro pro Kind und Monat gelegen, berichtet dpa.

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Wer erhält den Kinderzuschlag?

Ob und in welcher Höhe der Zuschlag gezahlt wird, wird dem Bericht zufolge für jede Familie individuell berechnet. Ein wichtiges Kriterium ist dabei das Einkommen. Als kleines Einkommen gilt, wie dpa berichtet, nach Angaben des Bundesfamilienministeriums ein Einkommen von rund 1.600 bis etwa 3.300 Euro bei einer Paarfamilie mit zwei Kindern (sechs und acht Jahre alt) und Wohnkosten von 700 Euro.

Es komme jedoch nicht nur auf das Einkommen an: Auch Faktoren wie Wohnkosten, die Familiengröße und das Alter der Kinder spielen demnach eine Rolle - ebenso wie verwertbares Vermögen. Unter letzteres falle alles, was man zu Geld machen könne, aber zum Beispiel nicht selbst genutztes Wohneigentum, wird die Experten zitiert.

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Welche Voraussetzungen gibt es noch für den Kinderzuschlag?

Das Kind muss jünger als 25 Jahre alt sein und im Haushalt der Eltern oder des Erziehungsberechtigten leben. Noch eine Voraussetzung gibt es dem Bericht zufolge: Die Eltern beziehen Kindergeld und müssen ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 900 Euro oder als Alleinerziehende in Höhe von mindestens 600 Euro haben. Eine weitere Voraussetzung: Der Antragsteller hätte mit dem Kinderzuschlag genug Einkommen, um den Unterhalt für sich und seine Familie decken zu können.

Wie lange wird die Leistung gewährt? Kann der Antrag verlängert werden?

Normalerweise für sechs Monate, berichtet dpa. „Danach muss die Leistung neu beantragt werden“, erklärt die Expertin in dem Bericht. Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020 galt coronabedingt* ein sogenannter Notfall-Kinderzuschlag, bei dem Eltern, die den Kinderzuschlag bereits zum Höchstsatz von monatlich 185 Euro bezogen, eine automatische Verlängerung der Leistung um weitere sechs Monate erhielten.

Kinderzuschlag: Wann ist ein Kurzantrag möglich?

Im Rahmen der Corona-Krise gibt es eine weitere Erleichterung: „Wenn Sie bereits Kinderzuschlag beziehen und Ihr aktueller Bewilligungszeitraum im Zeitraum Juni bis September 2020 endet und sich in Ihren Verhältnissen (Einkommen - Einnahmen und Ausgaben, Kindeseinkommen, Wohnkosten, Vermögen) keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zu Ihrem letzten Antrag ergeben haben“, können Eltern einen Kurzantrag auf Kinderzuschlag stellen, heißt es auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

„Der Kinderzuschlag wird dann anhand der bereits vorliegenden Angaben berechnet. Entsprechende Nachweise und Unterlagen müssen auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vorgelegt werden“, heißt es weiter. Bei wesentlichen Änderungen müsse jedoch ein neuer Antrag gestellt werden. Zwei Kurzanträge nacheinander seien nicht möglich. Nach einer automatischen Verlängerung im Rahmen des Notfall-KiZ müsse ebenfalls ein neuer Antrag gestellt werden.

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Was ist der „Notfall-KiZ“ zur Corona-Krise? Gilt er noch?

Bei vielen Familien kam und kommt es durch die Corona-Krise* zu unvorhergesehenen Einkommenseinbußen. Die Bundesregierung hatte deshalb im Rahmen des Sozialschutz-Pakets den Kinderzuschlag kurzfristig umgestaltet, zum sogenannten „Notfall-KiZ“. Dieser galt befristet für Anträge von 1. April bis bis zum 30.09.2020.

Die grundlegenden Voraussetzungen für den Kinderzuschlag galten beim Notfall-KiZ laut Bundesagentur für Arbeit weiterhin. Durch den Notfall-KiZ ergaben sich jedoch – zum Vorteil vieler Familien zusätzlich einige Änderungen. So mussten Eltern nur noch ihr Einkommen im Monat vor der Antragstellung nachweisen. Wer seinen Antrag zum Beispiel im April stellte, musste nur noch das Einkommen für den März nachweisen. Zudem mussten Eltern oder Erziehungsberechtigte in dieser Situation keine Angaben mehr zum Vermögen machen, sofern sie kein erhebliches Vermögen hatten.

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Wie prüfe ich, ob ich Anspruch auf den Kinderzuschlag habe?

Familien können auch vom heimischen PC aus einfach prüfen, ob für sie der Kinderzuschlag in Betracht kommt. Das funktioniert mit dem sogenannten KiZ-Lotsen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Stelle sich dabei heraus, dass ein Anspruch sehr wahrscheinlich besteht, könnten Eltern den Kinderzuschlag schnell und unbürokratisch bei der Familienkasse beantragen, berichtet dpa. (ahu, as) *merkur.de ist Teil des Ippen-Zentral-Netzwerks.

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