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Corona: Können sich Arbeitnehmer freistellen lassen, wenn sie zur Risikogruppe gehören?

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Von: Andrea Stettner

Mitarbeiter, die einer Risikogruppe angehören, haben es in der Corona-Pandemie besonders schwer. Kann ich mich als solcher von der Arbeit freistellen lassen?

Während der Corona-Pandemie* weisen bestimmte Menschen ein höheres Risiko auf, einen schweren Verlauf von Covid-19 zu erleiden. Dazu gehören laut dem Robert-Koch-Institut (RKI) unter anderem Personen

Deshalb wird Angehörigen der Risikogruppe auch geraten, das Infektionsrisiko größtmöglich zu reduzieren, etwa durch Abstand halten oder regelmäßiges Händewaschen. Doch in der Praxis ist dies für viele Arbeitnehmer oft nur schwer umzusetzen, weil sie zum Beispiel im Verkauf arbeiten, wo sie tagtäglich mit vielen Menschen in Kontakt kommen. Können sich Angehörige von Risikogruppen in diesem Fall von der Arbeit freistellen lassen?

Was ist eine Freistellung?

Wer einen Arbeitsvertrag unterschreibt, ist auch verpflichtet, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Tatsächlich gibt es jedoch Situationen, in denen Mitarbeiter von dieser Pflicht entbunden werden können. Der Arbeitnehmer wird dann von der Arbeit „freigestellt“ und muss nicht arbeiten . Das Arbeitsverhältnis bleibt aber weiterhin bestehen.

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Corona: Freistellung von Arbeitnehmern möglich?

In Deutschland besteht kein allgemeines Recht, bei Ausbruch einer Erkrankungswelle wie Covid-19 der Arbeit fernzubleiben, wie die Bundesregierung während der Pandemie noch einmal bekräftigt. Eine Freistellung ist jedoch möglich, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung „unzumutbar“ ist. (§ 275 Abs. 3 BGB) Unzumutbar heißt konkret, dass für die betroffenen eine „objektive Gefahr“ oder zumindest ein „begründeter Verdacht“ für eine Gesundheitsgefährdung des Mitarbeiters besteht.

Angehörige von Risikogruppen müssen während der Corona-Pandemie besonders gut auf Hygiene achten.
Angehörige von Risikogruppen müssen während der Corona-Pandemie besonders gut auf Hygiene achten. © imago / Thomas Trutschel / photothek.de

Ob eine Freistellung wegen Corona möglich ist, hängt also maßgeblich von den Arbeitsbedingungen ab. „Zunächst ist es wichtig abzuklären ob Beschäftigte, die einer Risikogruppe angehören durch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei der Arbeit gefährdet sind“, schreibt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) auf seiner Internetseite. Hierfür reiche es jedoch nicht aus, wenn sich Arbeitnehmer ein Attest vom Hausarzt oder einem Facharzt ausstellen lassen. Schließlich kennt dieser nicht die Verhältnisse am Arbeitsplatz.

Der DGB rät in diesem Fall dazu, den Betriebsarzt einzuschalten. „Der Betriebsarzt kennt den Arbeitsplatz und schlägt dem Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen“, so der DGB weiter. Das könne eine Freistellung sein oder indem der Mitarbeiter andere Aufgaben übernimmt bzw. von Teilaufgaben entbunden wird. Darüber entscheidet dann der Arbeitgeber.

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Wird mein Gehalt bei Freistellung wegen Corona weitergezahlt?

Normalerweise steht es dem Arbeitgeber weitgehend offen, ob eine Freistellung bezahlt wird oder nicht. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stellt das Bundesarbeitsministerium jedoch klar, dass der Arbeitgeber das Gehalt bei Freistellung wegen Corona weiterzahlen muss : „Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, die arbeitsfähig und auch arbeitsbereit sind, rein vorsorglich nach Hause schickt, bleibt zur Zahlung der Vergütung verpflichtet (so genannter Annahmeverzug - § 615 S. 1 BGB). In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit auch nicht nachholen.“ (as) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Zentral-Redaktionsnetzwerks.

Mehr zum Thema: Corona: Muss ich in Quarantäne arbeiten – oder werde ich von der Arbeit freigestellt?

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Weitere Quellen: Robert-Koch-Institut, Arbeitsrechte.de, DGB

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