1. Startseite
  2. Ratgeber
  3. Karriere

Smartphone von der Steuer absetzen: So bekommen Sie Homeoffice-Ausgaben wieder zurück

Erstellt:

Von: Juliane Gutmann

Sie mussten Ihr Homeoffice neu einrichten? Die Kosten können Sie steuerlich geltend machen. Was unter den Begriff Arbeitsmittel fällt und wie Sie vorgehen, lesen Sie hier.

Von Schreiberling bis Stehtisch: Wer ein Büro zu Hause einrichtet, ist schnell hunderte von Euro los. Doch im Rahmen der Steuererklärung können Sie sich Geld zurückholen. Wie der Lohnsteuerhilfeverein (lohi) informiert, gilt all das im steuerlichen Sinne als Arbeitsmittel, was Sie für Ihren Beruf oder Ihren Arbeitsplatz benötigen. Dazu zählen etwa Büromöbel, technische Geräte wie etwa ein Drucker, Fachlektüre bis hin zu Werkzeug und Arbeitskleidung. Also einfach alle Kassenzettel sammeln und die Ausgaben für Arbeitsmittel im Steuererklärungsformular „Anlage N“ eintragen, so der Rat der lohi.

Doch im Fall eines beruflich genutzten Smartphones oder Handys sollten Sie ein paar Dinge beachten.

Sie wollen mehr Tipps zum Thema Job & Karriere? Dann folgen Sie unseren Newsseiten auf den Karriereportalen Xing und LinkedIn.

Frau arbeitet im Homeoffice
Wer von zu Hause aus arbeitet, kann einige Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. © Arne Trautmann/Imago

Telefonkosten von der Steuer absetzen

Bei technischen Arbeitsmitteln wie Notebooks oder Smartphones gilt: Die Höhe des Betrags, den Sie steuerlich geltend machen können, hängt davon ab, in welchem Umfang Sie das Gerät für die Arbeit nutzen. Nur der Teil der Anschaffungskosten kann laut Lohnsteuerhilfe abgesetzt werden, der dem Anteil des beruflichen Einsatzes entspricht. Wenn Sie Ihr Smartphone also zu 50 Prozent für die Arbeit nutzen und zu 50 Prozent privat, dann können Sie 50 Prozent der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Ein Nachweis über die Nutzung des Smartphones für berufliche Zwecke kann etwa vom Arbeitgeber eingeholt werden. Auch eine Schätzung wird anerkannt, wenn der konkrete Umfang der beruflichen Nutzung schriftlich nicht nachgewiesen werden kann, so die lohi.

Oftmals ist es auch so, dass das private Smartphone für geschäftliche Gespräche verwendet werden muss. Anfallende Kosten können Sie in der Steuererklärung angeben. Allerdings nur, wenn Sie einen Nachweis erbringen – in Form einer Bescheinigung durch den Arbeitgeber oder in Form von Rechnungen und/oder einer Zeitenübersicht. Am bequemsten ist der Antrag der Pauschale: So können Sie 20 Prozent der Kommunikationskosten von der Steuer absetzen, bis zu einer Höchstgrenze von 240 Euro im Jahr. Belegen Sie Ihre Telefon- und Internetkosten mit Einzelnachweisen, gibt es im Gegensatz zur Pauschalvariante keinen Maximalbetrag, heißt es auf den Seiten der Lohnsteuerhilfe. (jg)

Auch interessant