Hartz IV: Wohnung darf nur „angemessen“ kosten
Ist man Hartz-IV-Empfänger, wird einem oftmals eine Wohnung gestellt. Diese darf aber nicht zu teuer sein, damit Kosten übernommen werden.
Im Juli 2022 bezogen laut Statista rund 3,78 Millionen Personen Arbeitslosengeld II, auch als „Hartz-VI“ bekannt. Das macht 6,5 Prozent der Gesamtbevölkerung hierzulande aus. Wer länger arbeitslos ist, erhält vom Staat einen monatlichen Betrag. Damit soll sichergestellt werden, dass Lebenshaltungskosten gedeckt werden können. Darüber hinaus erhalten Hartz-IV-Empfänger eine Unterkunft. Ein Sachbearbeiter des Jobcenters kann in einem Beratungsgespräch Hilfe bei der Wohnungssuche leisten.
Hartz IV: Gestellte Wohnung darf nur „angemessen“ kosten
Grundsätzlich hat jeder Hartz-IV-Empfänger Anspruch auf die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Allerdings gibt es Einschränkungen. Gemäß den Regelungen in § 22 SGB II müssen die Kosten sowie die Größe der Wohnung „angemessen“ sein. Doch was bedeutet das? Was den Wohnraum angeht, wird zwischen einem Single- und einem Mehr-Personen-Haushalt unterschieden.

Für alleinstehende Hartz-IV-Leistungsempfänger sollte die Wohnung nicht größer als 45 bis 50 Quadratmeter sein. Für zwei Personen dürfen es hingegen schon ein wenig mehr sein, und zwar 60 Quadratmeter. Auf jede weitere Person kommen 15 Quadratmeter hinzu. Allerdings handelt es sich hierbei nur um grobe Richtwerte. Aber: Finden Sie als Single-Person eine Wohnung mit zum Beispiel 50 Quadratmetern, die Miete ist aber noch im Rahmen der angemessenen Kosten, wird sie meist trotzdem genehmigt und erstattet.
Was die Höhe der Miete angeht, wird sie von Kommune zu Kommune anders bestimmt. Was also in der einen als „angemessen“ gilt, muss nicht unbedingt für eine andere gelten, wenn man zum Beispiel umzieht. Generell empfiehlt es sich jedoch, sich anzusehen, wie der Mietspiegel vor Ort aussieht und sich am unteren Ende zu orientieren. Grundsätzlich kann man allerdings in ländlichen Gegenden von einem Miet-Quadratmeterpreis von unter vier Euro ausgehen. In Großstädten wie München etwa kann es allerdings schon das Doppelte oder mehr pro Quadratmeter sein. Hier finden Sie eine aktuelle Aufstellung der örtlichen Richtlinien der Städte und Gemeinden.
Hartz IV: Was bei Nebenkosten, Mietkaution und Co. zu beachten ist
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden aber nicht direkt an den Vermieter erbracht, sondern an den Leistungsempfänger. Benutzt dieser das Geld nachweislich für andere Dinge, werden die Zahlungen gemäß § 22 SGB II direkt an den Vermieter geleistet. Fallen Erstattungen aus den Nebenkosten an, werden diese im Monat der Zahlung zum Einkommen gezählt und damit verringert sich der Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Muss man hingegen nachzahlen, werden diese vom Jobcenter übernommen.
Das gilt übrigens nicht für Mietschulden, falls allerdings eine Zwangsräumung droht, kann das Jobcenter in die Bresche springen und diese in Form eines Darlehens tragen. Abschließend ist es wichtig zu wissen, dass die Mietkaution, die immer zu Beginn eines Mietverhältnisses hinterlegt wird, vom Jobcenter ebenfalls als Darlehen übernommen wird. Dennoch sollten Sie einen entsprechenden Antrag nach § 22 SGB II bereits frühzeitig vor dem Umzug stellen und bewilligen lassen.