Ihre unliebsamen Verwandten sollen weniger erben? Experten erklären, was rechtlich möglich ist und was nicht
Schließt man einen nahen Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge aus, kann dieser einen Mindestanteil am Nachlass einfordern, den sogenannten Pflichtteil.
Rund ums Erben gibt es viele Rechtsfragen. Damit am Ende auch wirklich derjenige erbt, der erben soll, braucht es eine letztwillige Verfügung. Ein Testament ist zudem nötig, wenn es darum geht, jemanden zu enterben, wie die Experten der Stiftung Warentest in einem Beitrag auf Test.de erklären. „Darin können Sie anordnen, dass beispielsweise eines Ihrer Kinder oder Ihr Partner von der Erbschaft ausgeschlossen sein soll.“ Es bestehe „auch die Möglichkeit, denjenigen, der leer ausgehen soll, im Testament einfach nicht zu bedenken“ – das heiße: „Sie benennen die anderen Erben und erwähnen denjenigen, der enterbt werden soll, nicht.“ Die Enterbung führe dazu, dass die enterbte Person von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werde. „An deren Stelle treten andere gesetzliche oder testamentarisch eingesetzte Erben.“
Testament: Wenn man jemanden enterben möchte
Der Enterbte gehe „in der Regel nicht leer aus“, heißt es in dem Beitrag zugleich – die Experten erklären, was damit gemeint ist: Schließe man einen nahen Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge aus, könne dieser „einen Mindestanteil am Nachlass“ einfordern, den sogenannten Pflichtteil, der etwa Kindern, Ehepartnern und Eltern zustehe, aber nicht Geschwistern. Der Pflichtteil umfasse die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. „Die konkrete Höhe hängt vom Verwandtschaftsverhältnis und der Zahl der Erben ab.“

Vermögen schon zu Lebzeiten verschenken?
Vererbende könnten Angehörigen den Pflichtteilsanspruch „nur unter engen, im Gesetz festgelegten Voraussetzungen“ entziehen, erklären die Experten in dem Beitrag auf Test.de. Weshalb viele nach anderen Wegen suchen würden, wenn sie ungeliebten Angehörigen nichts zukommen lassen wollten. Ein „geeignetes Mittel“, um den späteren Nachlass und damit den Pflichtanteil zu verkleinern, könnte etwa sein, Vermögen schon zu Lebzeiten zu verschenken. Allerdings, so der wichtige Hinweis seitens der Stiftung Warentest in dem genannten Beitrag: Wer zu Lebzeiten Vermögen verschenke, könne den Anspruch auf einen Pflichtteil dadurch „nicht beliebig aushöhlen“. So würden die meisten Schenkungen, die jemand in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod veranlasst habe, zu seinem Nachlass gezählt und würden so den Pflichtteilsanspruch erhöhen.
In dem Beitrag wird es unter anderem so erklärt: „Verstirbt der Schenker im ersten Jahr nach der Schenkung, fließt deren Gesamtwert in die Berechnung ein. Stirbt der Schenker im zweiten Jahr nach der Schenkung, sind es 90 Prozent des Wertes, im dritten Jahr 80 Prozent, und so weiter.“ Erst nach zehn Jahren spiele die Schenkung für den Pflichtteil keine Rolle mehr.
Um alles richtigzumachen, und um Streit zu vermeiden, sollte man sich von einem Notar beraten lassen. Ist sogar eine Immobilie im Spiel, die es zu vererben gibt, wird es oft noch komplexer.