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Ihre unliebsamen Verwandten sollen weniger erben? Experten erklären, was rechtlich möglich ist und was nicht

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Von: Anne Hund

Schließt man einen nahen Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge aus, kann dieser einen Mindest­anteil am Nach­lass einfordern, den sogenannten Pflicht­teil.

Rund ums Erben gibt es viele Rechtsfragen. Damit am Ende auch wirklich derjenige erbt, der erben soll, braucht es eine letzt­willige Verfügung. Ein Testament ist zudem nötig, wenn es darum geht, jemanden zu enterben, wie die Experten der Stiftung Warentest in einem Beitrag auf Test.de erklären. „Darin können Sie anordnen, dass beispiels­weise eines Ihrer Kinder oder Ihr Partner von der Erbschaft ausgeschlossen sein soll.“ Es bestehe „auch die Möglich­keit, denjenigen, der leer ausgehen soll, im Testament einfach nicht zu bedenken“ – das heiße: „Sie benennen die anderen Erben und erwähnen denjenigen, der enterbt werden soll, nicht.“ Die Enterbung führe dazu, dass die enterbte Person von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werde. „An deren Stelle treten andere gesetzliche oder testamentarisch einge­setzte Erben.“

Testament: Wenn man jemanden enterben möchte

Der Enterbte gehe „in der Regel nicht leer aus“, heißt es in dem Beitrag zugleich – die Experten erklären, was damit gemeint ist: Schließe man einen nahen Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge aus, könne dieser „einen Mindest­anteil am Nach­lass“ einfordern, den sogenannten Pflicht­teil, der etwa Kindern, Ehepartnern und Eltern zustehe, aber nicht Geschwistern. Der Pflicht­teil umfasse die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. „Die konkrete Höhe hängt vom Verwandt­schafts­verhältnis und der Zahl der Erben ab.“

Eine Frau unterschreibt einen Vertrag oder ein Testament mit einer F¸llfeder
Damit am Ende auch wirklich derjenige erbt, der erben soll, braucht es ein Testament. © McPHOTO/Imago

Vermögen schon zu Lebzeiten verschenken?

Vererbende könnten Angehörigen den Pflicht­teils­anspruch „nur unter engen, im Gesetz fest­gelegten Voraus­setzungen“ entziehen, erklären die Experten in dem Beitrag auf Test.de. Weshalb viele nach anderen Wegen suchen würden, wenn sie ungeliebten Angehörigen nichts zukommen lassen wollten. Ein „geeignetes Mittel“, um den späteren Nachlass und damit den Pflichtanteil zu verkleinern, könnte etwa sein, Vermögen schon zu Lebzeiten zu verschenken. Allerdings, so der wichtige Hinweis seitens der Stiftung Warentest in dem genannten Beitrag: Wer zu Lebzeiten Vermögen verschenke, könne den Anspruch auf einen Pflicht­teil dadurch „nicht beliebig aushöhlen“. So würden die meisten Schenkungen, die jemand in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod veranlasst habe, zu seinem Nach­lass gezählt und würden so den Pflicht­teils­anspruch erhöhen.

In dem Beitrag wird es unter anderem so erklärt: „Verstirbt der Schenker im ersten Jahr nach der Schenkung, fließt deren Gesamt­wert in die Berechnung ein. Stirbt der Schenker im zweiten Jahr nach der Schenkung, sind es 90 Prozent des Wertes, im dritten Jahr 80 Prozent, und so weiter.“ Erst nach zehn Jahren spiele die Schenkung für den Pflicht­teil keine Rolle mehr.

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Um alles richtigzumachen, und um Streit zu vermeiden, sollte man sich von einem Notar beraten lassen. Ist sogar eine Immobilie im Spiel, die es zu vererben gibt, wird es oft noch komplexer.

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