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Spenden von der Steuer absetzen: Bescheinigung ist nicht immer nötig

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Von: Dieter Tannert

Weihnachtszeit ist immer auch Spendenzeit. Aber nicht alle Spenden können bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden.

Gerade in der Weihnachtszeit findet man eine Vielzahl an Spendenaufrufen für eine Reihe an guten Zwecken. Letztlich profitiert der Staat davon, dass sich viele private oder kirchliche Träger für Themen und Menschen einsetzen und er so weniger selbst tätig werden muss. Aus diesem Grund fördert der Staat entsprechende Zwecke, indem man Spenden von der Steuer absetzen kann. Er definiert dabei aber sehr genau, welche Zwecke er fördern möchte.

Spenden sollen in erster Linie in Deutschland verwendet werden

Die Zwecke, die der Staat fördern möchte, müssen dabei in erster Linie in Deutschland erbracht werden. Für Zwecke außerhalb Deutschlands müssen die Spendenempfänger zuvor einen besonderen Nachweis beim Finanzamt erbracht haben. Bei großen Spendenempfängern, wie beispielsweise der Welthungerhilfe, kann man davon ausgehen, dass dieser erbracht wurde. Bei kleineren Spendenempfängern mit Förderzwecken im Ausland sollte man sich vorher bestätigen lassen, dass diese Voraussetzung erfüllt wurde und die Spende in Deutschland steuerlich geltend gemacht werden kann.

Nicht alles was gut erscheint, ist auch abzugsfähig

Auch wenn ein Spendenzweck häufig aus eigener Ansicht förderungswürdig wäre, sollte man dieses immer vor der Spende noch einmal prüfen. Das gilt sicher nicht für die großen Spendenaufrufe der Kirchen oder allgemein bekannter gemeinnützigen Einrichtungen, wie beispielsweise den Tafeln oder den Kinderschutzbund, für den sich unlängst Thomas Gottschalk eingesetzt hat. Bei kleineren Spendenempfängern sollte man aber immer nach dem „Freistellungsbescheid“ fragen, mit dem das Finanzamt die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden erlaubt. Dieser Bescheid darf nicht älter als fünf Jahre sein.

Ein Bündel 100 Euro-Scheine, die mit Geschenkband umwickelt und mit Strenenkonfetti dekoriert sind.
Weihnachtszeit ist Spendenzeit © McPHOTO/Imago

Spenden sind auch ohne Geld möglich

Die häufigste Form der Spende ist sicher die Geldspende. Aber auch die Überlassung von Sachen oder eine erbrachte Leistung kann als Spende anerkannt werden. Bei Sachspenden kann man zuerst an hochwertige gebrauchte Gegenstände wie beispielsweise alte Computer denken, die an gemeinnützige Organisationen abgeben werden. Aber auch Lebensmittel, wie sie bei den Tafeln dringend gebraucht werden, sind ein Beispiel für solche Sachspenden. Gemeinnützige Organisationen können dann den Zeitwert der Sachen als Spende annehmen und bescheinigen. In engen Grenzen kann auch die eigene Arbeitszeit für Spenden eingebracht werden. Dazu ist es aber notwendig, dass von vornherein vereinbart wurde, dass die eigene Arbeitszeit auch bezahlt zur Verfügung gestellt wird, was auch belegbar sein muss. Dann kann man auf die Auszahlung verzichten und dieses als Spende steuerlich geltend machen.

Auf den Spendennachweis ist besonders zu achten

Da der steuerliche Spendenabzug nach dem letzten Subventionsbericht der Bundesregierung für den Staat mehr als 1,8 Milliarden Euro an Steuerverzicht bedeutet, legt er auch besonders strenge Voraussetzungen an den Nachweis von Spenden an. Im Allgemeinen fordert er den Nachweis der Spenden mittels einer inhaltlich fest vorgegebenen Spendenbescheinigung, die von dem Spendenempfänger an die Spender ausgeben wird, egal ob es sich um Geldspenden oder Sachspenden handelt. Neben den notwendigen Angaben, wer wie viel an wen spendet, findet sich immer auch der folgende Haftungshinweis auf den Bescheinigungen:

„Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).“

Beträgt eine Geldspende nicht mehr als 300 Euro, spricht man von einer sogenannten Kleinbetragsspende. Wenn ein solcher Betrag an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie beispielsweise einer Kirche, gespendet wird, reicht als Nachweis der Spende für das Finanzamt der Überweisungsbeleg aus. Dieses genügt aber nicht, wenn der Spendenempfänger beispielsweise ein gemeinnütziger Verein oder eine andere Organisation ist, worauf Birgit Geißler vom Bayerischen Landesamt für Steuern hinweist. Dann ist zu dem Überweisungsbeleg noch ein vom Spendenempfänger ausgestellter Beleg vorzulegen, auf dem der steuerbegünstigte Zweck und Angaben über den Freistellungsbescheid des Spendenempfängers
aufgedruckt sind.

Für den steuerlichen Nachweis der Spende ist deshalb die Spendenbescheinigung immer der beste Weg, auch wenn Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) darauf hinweist, dass die Finanzämter bei Kleinbetragsspenden an bekannte Organisationen schon einmal von der Vorlage einer Spendenbescheinigung oder eines Überweisungsbelegs absehen.

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