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Geld für Kinder richtig anlegen: Müssen die Erträge versteuert werden?

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Von: Anne Hund

Wie Erwachsene verfügen auch Kinder über einen Sparer-Pauschbetrag.
Wie Erwachsene verfügen auch Kinder über einen Sparer-Pauschbetrag. © Patrick Pleul/dpa

Viele Eltern legen Geld für Ihren Nachwuchs an. Was sie dabei wissen sollten: Auch Kinder verfügen über einen Sparerfreibetrag. 

Viele Mütter und Väter Eltern legen für ihre Kinder Geld an. Dabei sollten Sie wissen: Genauso wie Erwachsene verfügen auch Kinder über einen Sparer-Pauschbetrag – Kapitalerträge bleiben somit bis zu 801 Euro steuerfrei, wie der Bundesverband deutscher Banken auf seiner Homepage mitteilt. „Bis zu dieser Summe können die Eltern, die als gesetzliche Vertreter auch das Konto auf den Namen des Kindes eröffnen müssen, für das Kind gesonderte Freistellungsaufträge erteilen“, heißt es weiter in der Mitteilung. So könnten Kapitalerträge „maximal bis zur Höhe des erteilten Freistellungsauftrags von der Bank ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer“ ausgezahlt werden.

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Geldanlage: Auch Kinder verfügen über Sparerfreibetrag

Zudem verfügen auch Kinder über einen steuerlichen Grundfreibetrag, wie die Experten schildern. Seit Anfang des Jahres liegt der Grundfreibetrag bei 9.984 Euro. 2021 lag er noch bei 9.744 Euro, wie auch die Deutsche Presse-Agentur (dpa) in dem Zusammenhang schildert. „Da Kinder im Regelfall über keine eigenen Einkünfte und Jugendliche, wenn überhaupt, nur über geringfügige Einkünfte verfügen, wird dieser Betrag in der Regel nicht überschritten; somit fallen auch keine Steuern an“, heißt es entsprechend in der Mitteilung des Bundesverbands deutscher Banken. Um den Grundfreibetrag geltend machen zu können, müssten die Eltern für das Kind jedoch eine Einkommensteuererklärung abgeben, „damit das Finanzamt die von der Bank einbehaltene Kapitalertragsteuer erstatten kann“. 

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NV-Bescheinigung beantragen

Bei der Steuererklärung werden die Kapitalerträge steuerlich dem Kind und nicht den Eltern zugerechnet, so zudem ein wichtiger Hinweis laut der Mitteilung. „Es findet eine strikte Vermögenstrennung statt.“ Die Eltern hätten zudem die Möglichkeit, für ihre Kinder eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt zu beantragen, wie es in dem dpa-Bericht zum Thema ebenfalls heißt – der Antrag lasse sich im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung herunterladen. Werde das Dokument beim Geldinstitut vorgelegt, schreibe dieses alle Kapitalerträge ohne Steuerabzug gut. Die NV-Bescheinigung wird dpa zufolge für drei Jahre ausgestellt und endet zum Jahresende des dritten Jahres. Sei diese Zeit vorbei, müsse ein neuer Antrag gestellt werden. (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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