Steuern sparen beim Autokauf – Was gilt bei einem Firmenwagen?

Wer sich jetzt einen Firmenwagen zulegt, kann von Vergünstigungen profitieren. Erfahren Sie hier, was Sie bei der Steuer beachten müssen.
Ein Fahrzeug ist für jeden Unternehmer eine kostenintensive Investition, die aber oft unumgänglich ist. Wie gut, dass der Gesetzgeber hier Möglichkeiten geschaffen hat, seinen Firmenwagen steuerlich geltend zu machen und so die Kosten zu minimieren.
Wie wirkt sich der Fahrzeugkauf auf die Steuer aus?
Wer für seinen Betrieb einen Firmenwagen kauft, kann nicht sofort die vollen Anschaffungskosten als Betriebsausgabe von der Steuer abziehen. Nur die Abschreibung wirkt sich auf den Gewinn aus. Dabei werden die Anschaffungskosten über die sogenannte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt – bei einem Auto sind das für gewöhnlich sechs Jahre, beziehungsweise 72 Monate, die mit Kaufdatum beginnen. Das bedeutet: Sollte sich jemand erst im Juni 2022 zum Autokauf* entscheiden, endet seine Abschreibung im Mai 2028, im Gegensatz zu Unternehmern, die schon im Januar 2022 tätig werden und dann im Dezember 2027 ihre sechs Jahre „erfüllt“ haben.
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Steuern sparen: der Investitionsabzugsbetrag
Ein Firmeninhaber kann einen Teil der Anschaffungskosten bereits als Betriebsausgaben geltend machen, ohne sich das neue Auto tatsächlich schon gekauft zu haben. Dieser sogenannte Investitionsabzugsbetrag – maximal 50 Prozent der voraussichtlichen Netto-Investitionskosten - wirkt sich in dem Jahr steuermindernd aus, in dem dieser gebildet wurde und kann für kleine und mittlere Unternehmen interessant sein. Durch den Abzug dieses Betrages reduziert sich der Gewinn – und daraus resultiert schließlich ein Steuervorteil. Vorausgesetzt, er hält hier eine wichtige Frist ein.
Im Klartext heißt das: Ein Unternehmer legt sich für seine Firma ein neues Fahrzeug für 60.000 Euro zu. Bis zu 50 Prozent, also maximal 30.000 Euro, verschiebt er als Investitionsabzugsbetrag in das Jahr 2021 – und mindert so seinen Gewinn in 2021 um 30.000 Euro. Damit der Unternehmer aber wirklich vom Investitionsabzugsbetrag profitiert, muss er innerhalb von drei Jahren, nachdem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, das Fahrzeug kaufen. Gibt er also für 2021 den Betrag an, muss er bis zum 31. Dezember 2023 sein neues Auto gekauft haben. Verpasst er diesen Termin und kauft den Wagen erst 2024, muss der Investitionsabzugsbetrag in 2021 rückwirkend aufgelöst werden und der Unternehmer muss Steuern – inklusive zusätzlicher Zinsen – nachzahlen.
Sobald aber der Wagen gekauft wurde, muss der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst werden. Gleichzeitig können die Anschaffungskosten in der Höhe des Investitionsabzugsbetrags gesenkt werden. Das bedeutet: Im Jahr 2022 legt sich der Firmenchef für 60.000 Euro ein neues Auto für den Fuhrpark zu. Der Investitionsabzugsbetrag aus 2021 wird aufgelöst, der Gewinn im Jahr 2022 erhöht sich automatisch um 30.000 Euro. Die Anschaffungskosten werden dagegen auf 30.000 Euro herabgesetzt, sodass sich die beiden Beträge steuerlich gesehen aufheben. Allerdings fällt so die laufende Abschreibung niedriger aus, da der Anschaffungspreis nun nur noch 30.000 Euro und nicht mehr 60.000 Euro beträgt.
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Sonderabschreibung birgt weitere Möglichkeiten
Zusätzlich zum Investitionsabzugsbetrag haben kleine und mittlere Unternehmen die Möglichkeit, eine Sonderabschreibung vorzunehmen. Bis zu 20 Prozent der restlichen Anschaffungskosten können sie so im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgaben abziehen. Dies ist auch möglich, wenn der Investitionsabzugsbetrag nicht genutzt wurde. Dies gilt – ebenso wie der Investitionsabzugsbetrag – nur für Fahrzeuge, die zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Die Sonderabschreibung ermöglicht es Unternehmern, den Gewinn ihres Unternehmens in einem Jahr zu mindern und ihn in ein anderes Jahr zu verschieben. Wer in diesem Jahr einen besonders hohen Gewinn hat, sollte also zum Autohändler seines Vertrauens gehen. (Kristina Funk) *tz.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.